Rechtsprechung
BGH, 05.03.2001 - II ZB 4/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Arbeitsverhältnis - Außerordentliche Kündigung - Herausgabe des Dienstwagens - Ordentliche Kündigung - Verwerfungsbeschluß - Anfechtung des Kostenschlußurteils
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 99 Abs. 1
Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.11.1977 - VIII ZB 36/77
Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Kostenpunktes im Schlussurteil
Auszug aus BGH, 05.03.2001 - II ZB 4/00
Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982 - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.). - BGH, 13.10.1982 - VIII ZB 30/82
Zulässigkeit der Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt - Anhängigkeit …
Auszug aus BGH, 05.03.2001 - II ZB 4/00
Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982 - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).